Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch beim faktischen Geschäftsführer vGA

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) führen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen.

Die alleinige nominelle Geschäftsführerin einer GmbH, die eine Diskothek betreibt, war über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa dem der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die GmbH ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer, nicht aber die Geschäftsführerin. Das Finanzamt sah den Sohn wegen seiner überragenden Stellung als faktischen Geschäftsführer an und behandelte die SFN-Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Zu Recht, wie das FG Münster entschied. Erhält ein Geschäftsführer SFN-Zuschläge, sind diese regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen muss. Diese Vermutung ist auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen.

SFN-Zuschläge sind aber nicht immer als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind, eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften. So liegt insbesondere keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn auch „gesellschaftsfremde“ Arbeitnehmer in vergleichbarer Position die Zuschläge erhalten. Im aktuellen Streitfall fehlte diese „vergleichbare“ Position.

Quelle

FG Münster, Urteil vom 27.1.2016, 10 K 1167/13 K,G,F, Abruf-Nr. 185205 unter www.iww.de

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