Keine außerordentliche Kündigung bei geringem Verstoß und kurzer Kündigungsfrist
Überschreitet der Geschäftsführer einer GmbH seine Kompetenz bei einer Spende geringfügig und gibt es noch länger zurückliegende Verfehlungen, rechtfertigen es dies jedenfalls bei einer ordentlichen Kündigungsfrist von nur einem halben Jahr nicht, das Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines GmbH-Geschäftsführers. Die Richter erläuterten, dass es für die Kündigung nicht auf das subjektive Empfinden des Arbeitgebers ankomme. Entscheidend sei vielmehr, ob objektiv aus Sicht eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der weiteren Zusammenarbeit die Grundlage entzogen ist. Liegen erhebliche und wiederholte Pflichtverletzungen des Geschäftsführers vor, sei dies grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine Kündigung. Allerdings müsse auf alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls abgestellt werden. Zu berücksichtigen sei auch, wie lang die ordentliche Kündigungsfrist sei. Dem Arbeitgeber sei es umso mehr zuzumuten, sie einzuhalten, je kürzer die Kündigungsfrist sei.
Quelle
OLG München, Urteil vom 29.7.2015, 7 U 39/15, Abruf-Nr. 186557 unter www.iww.de