Prostituiertenschutzgesetz: Tantramassage ist sexuelle Dienstleistung
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Bei den vom Kläger gegen Entgelt angebotenen Massagen handele es sich um sexuelle Dienstleistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, weshalb der Kläger als Prostituierter im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Dem Gesetz liege insoweit ein weites Verständnis von Prostitution und sexuellen Dienstleistungen zugrunde. Entgegen der Auffassung des Klägers treffe der Zweck des Gesetzes, der u. a. im Schutz der Gesundheit der beteiligten Personen bestehe, auch auf ihn zu, da bei der in Rede stehenden Dienstleistung ein erhöhtes Risiko bestehe, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren.
Da der Frage, was unter einer „sexuellen Handlung“ zu verstehen ist, wegen der vielschichtigen Fallgestaltungen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, hat das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) zugelassen.
Quelle
VG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2021, 29 K 8461/18, PM vom 17.11.2021