Minderheitsgesellschafter ohne Vetorecht ist abhängig beschäftigt

Januar 2017

Hat ein Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von 12,5 Prozent nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern, und verfügt er weder über ein Vetorecht noch über eine gesellschaftsrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, die ihm eine solche Rechtsmacht einräumt, steht er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern entschieden. Auch der Umstand, dass der Minderheitsgesellschafter mit seinen Kontakten in Deutschland und seinem Fachwissen für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens von großer Bedeutung sei, mache ihn nicht zu „Kopf und Seele“ des Unternehmens, so das LSG. Das spiele letztlich aber auch keine Rolle. Das Bundessozialgericht (BSG) habe seine frühere „Kopf und Seele“-Rechtsprechung ohnehin aufgegeben.

Das BSG setzt Stimmbindungsverträgen und Vetoregelungen enge Grenzen, wenn es darum geht, ob Minderheitsgesellschafter selbstständig tätig sind. Als Ausweg empfehlen sich klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Wichtig ist, dass Mehrheitsgesellschafter die Regelungen nicht gegen den Willen von Minderheitsgesellschaftern verändern oder kündigen können.

Quelle

LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2015, L 7 R 173/14, Abruf-Nr. 146771 unter www.iww.de

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