Gegenseitige Bewilligung von Tätigkeitsvergütungen durch zwei Geschäftsführer

Februar 2017

Bewilligen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Gesellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütungen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, so ist diese Absprache grundsätzlich wirksam.

Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch in dem Fall, in dem die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit sind.

Die beiden Geschäftsführer waren berechtigt, sich jeweils eine Geschäftsführervergütung zulasten der Kommanditgesellschaft zu bewilligen. Zwar wird der Geschäftsführer in der GmbH & Co. KG von der Gesellschafterversammlung der GmbH bestellt. Einen Anstellungsvertrag kann er aber auch mit der Kommanditgesellschaft schließen. Dabei kann er sich auch darauf beschränken, nur eine Tätigkeitsvergütung zu vereinbaren und andere Fragen offenzulassen. Ferner ist es möglich, ohne Abschluss eines Anstellungs(dienst)vertrags für den Kommanditisten, der in der GmbH & Co. KG aufgrund einer Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die dieser (allein) obliegende Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft ausübt, eine Vergütung für diese Geschäftsführungstätigkeit im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft zu vereinbaren. So lag der Fall auch hier.

Den nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Vergütungsbeschluss konnten die beiden Geschäftsführer als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und alleinige Kommanditisten selbstständig fassen. Unerheblich ist, ob die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH der Vergütung ihrer Geschäftsführer zustimmen musste. Dies kann offenbleiben, da die beiden insoweit die einzigen Gesellschafter waren.

Quelle

BGH, Urteil vom 15.3.2016, II ZR 114/15, Abruf-Nr. 186920 unter www.iww.de

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