Internetangebot kann auf gewerbliche Käufer beschränkt werden

April 2017

Ein Unternehmer kann sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken. In diesem Fall muss sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, sodass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne Weiteres zustande kommen können.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Ein Verbraucherschutzverein hatte ein Unternehmen verklagt, das über eine Internetseite einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten anbietet. Der Zugang erfordert den Abschluss eines Vertrags mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Es entstehen monatliche Kosten von 19,90 EUR. Das Unternehmen wies dabei darauf hin, dass das Angebot „Restaurants“ und „Profiköchen“ gelte. Das Angebot richte sich ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige, nicht an Verbraucher. Ein entsprechender Passus befand sich auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese musste der Kunde bei seiner Anmeldung bestätigen. Der Verbraucherschutzverein bemängelte, dass die Webseite nicht den besonderen gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag genüge. Sie enthalte insbesondere keinen Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht. Die Internetseite richte sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher.

Das sah das OLG ebenso und verurteilte das Unternehmen, den Gebrauch der Webseite in dieser Art und Weise zu unterlassen. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass ein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränkt wird. Das folge aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. Im vorliegenden Fall lassen sich allerdings weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende noch ein ausreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen.

Das Unternehmen habe nicht hinreichend klar und transparent zum Ausdruck gebracht, ausschließlich mit Gewerbetreibenden kontaktieren zu wollen. Text und Überschrift schlössen den Verbraucher nicht eindeutig als Kunden aus, der Inhalt des weiteren Textfelds auf den Seiten sei leicht zu übersehen. Auf der Anmeldeseite stehe ein Hinweis darauf, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richte, nicht im Vordergrund. Im „Blickfang“ befänden sich vielmehr die Eingabefelder für die Kontaktdaten. Bei diesen sei das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld. Dass sich bei der Markierung zum Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch der – nicht hervorgehobene – Hinweis befinde, der Kunde bestätige seinen gewerblichen Nutzungsstatus, könne wiederum übersehen werden. Ein Kunde rechne insoweit mit zu akzeptierenden AGB, aber nicht mit weitergehenden Bestätigungen. Diese Gestaltung des Anmeldevorgangs sei zudem nicht geeignet, den Abschluss von Verbrauchergeschäften ausreichend auszuschließen. Man könne sich ohne Angabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung anmelden. Auch genüge es nicht, dass der Kunde ABG akzeptiere, durch die Verbrauchergeschäfte ausgeschlossen werden. AGB würden im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen.

Quelle

OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016, 12 U 52/16, Abruf-Nr. unter www.iww.de

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