In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb anfechten

Oktober 2018

Ein Arbeitgeber ist berechtigt, die ausschließlich für seine Arbeitnehmerschaft durchgeführte Betriebsratswahl auch dann allein anzufechten, wenn er die Anfechtung darauf stützt, dass ein einheitlicher Betriebsrat für einen mit einem anderen Unternehmen geführten Gemeinschaftsbetrieb hätte gewählt werden müssen. Die Wahl muss nicht von allen an dem behaupteten Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgebern gemeinsam angefochten werden.

Diese Feststellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem entsprechenden Fall. Die Richter verwiesen darauf, dass nach dem Gesetzeswortlaut „der Arbeitgeber“ berechtigt ist, die Wahl anzufechten. Arbeitgeber ist nach Ansicht des Gerichts derjenige, dessen Belegschaft den Betriebsrat gewählt hat und durch diesen repräsentiert wird. Ihn betrifft das durch die Wahl begründete betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, das durch eine fehlerhafte Wahl nicht ordnungsgemäß begründete Rechtsverhältnis im Wege der Anfechtung zu beenden.

Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung der Wahl ist als betriebsverfassungsrechtlicher Ansprechpartner des Betriebsrats derjenige anzusehen, für dessen Arbeitnehmer die Wahl des Betriebsrats ausgeschrieben und durchgeführt wurde. Dieser Betriebsrat bleibt – auch wenn die Wahl nicht ordnungsgemäß erfolgt ist – bis zur Rechtskraft einer dem Wahlanfechtungsantrag stattgebenden Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Während dieser Zeit repräsentiert er die Arbeitnehmerschaft, für die er gewählt worden ist. Für diese nimmt er die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten wahr. Dies gilt auch, wenn der Betriebsrat unter Verkennung des Betriebsbegriffs für einen Teil der Belegschaft eines Gemeinschaftsbetriebs gewählt wurde. Seinem betriebsverfassungsrechtlichen Ansprechpartner steht das Recht zu, die Wahl anzufechten.

Quelle

BAG, Beschluss vom 16.1.2018, 7 ABR 21/16, Abruf-Nr. 201701 unter www.iww.de

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