Haftung bei Formwechsel einer GmbH in eine GbR

Mai 2017

Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass es haftungsrechtlich gefährlich sein kann, fehlerhaft als Gesellschafter einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Handelsregister eingetragen zu sein. Nach den allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen kann derjenige nämlich für die Kosten eines Rechtsstreits haften, den ein Gläubiger der formwechselnden GmbH im Vertrauen auf seine Haftung als Gesellschafter gegen ihn führt.

Quelle

BGH, Versäumnisurteil vom 18.10.2016, II ZR 314/15, Abruf-Nr. 190837 unter www.iww.de

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