Bei gestörtem Vertrauensverhältnis zwischen Gesellschaftern ist außerordentliche Kündigung möglich

Mai 2017

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung einer Gesellschaft setzt voraus, dass dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, die Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln hin. Die Richter hatten in Sachen einer BGB-Gesellschaft zu urteilen, deren Gesellschaftszweck in der Verwaltung des Grundvermögens der Gesellschaft besteht. Sie machten deutlich, dass ein Gesellschafter die Gesellschaft aus wichtigem Grund kündigen könne, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen beiden Gesellschaftern nicht mehr möglich sei. So sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört, wenn der andere Gesellschafter wiederholt Maßnahmen vorgenommen hat, die im diametralen Gegensatz zu den Interessen der Gesellschaft stehen.

Quelle

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2016, 15 U 141/15, Abruf-Nr. 193129 unter www.iww.de

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