Firmenfortführer haftet nicht für Körperschaftsteuerschulden des ehemaligen Betriebsinhabers
Ein Einzelkaufmann, der das Handelsgeschäft einer GmbH erworben hat und unter derselben Firma fortführt, haftet nicht für Körperschaftsteuerschulden des ehemaligen Betriebsinhabers.
Diese Entscheidung traf der Bundesfinanzhof (BFH). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Körperschaftsteuerschuld des ehemaligen Betriebsinhabers nicht Gegenstand der Haftung des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ist. Danach wird nur gehaftet für „alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers“. Die Körperschaftsteuer der GmbH wird aber nicht „im Betrieb“ begründet. Sie bezieht sich vielmehr auf das gesamte von der Kapitalgesellschaft erzielte steuerpflichtige Einkommen.
Quelle
BFH, Urteil vom 6.4.2016, I R 19/14, Abruf-Nr. 188333 unter www.iww.de