Dienstvertrag des Vorstands: Mitgliederversammlung entscheidet

November 2016

Übt ein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis aus, ist für den Abschluss des Dienstvertrags das gleiche Vereinsorgan zuständig wie für die Bestellung (Wahl) des Vorstands.

Regelt die Satzung das nicht anders, ist das die Mitgliederversammlung, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass dies durch die Satzung dahin abgeändert werden kann, dass für die Bestellung des Vorstands und den Abschluss entsprechender Dienstverträge ein anderes Vereinsorgan zuständig ist. Eine solche Satzungsregelung kann dann nicht durch eine bloße Geschäftsanweisung geändert werden.

Quelle

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2.3.2016, 4 U 60/15, Abruf-Nr. 188923 unter www.iww.de

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