Umzug: Keine Werbungskosten bei verbleibender Entfernung von 255 km

Umzugskosten sind trotz einer Fahrzeitverkürzung von mehr als einer Stunde nicht beruflich veranlasst, wenn eine Entfernung von 255 km zwischen Wohnung und Einsatzort verbleibt.
So lautet ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Revision zugelassen). Im Streitfall wechselte ein Pilot den Arbeitgeber. Da die Entfernung des neuen Einsatzflughafens zur Wohnung 455 km betrug, zog der Steuerpflichtige mit seiner Ehefrau in sein früheres Elternhaus, das er bereits vor einigen Jahren im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben hatte. Die Entfernung der neuen Wohnung zu dem Flughafen betrug 255 km. In der Einkommensteuererklärung machte der Pilot Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Den Werbungskostenabzug lehnte das Finanzamt jedoch ab. Wegen der verbleibenden Entfernung von 255 km sei der Umzug nicht beruflich veranlasst gewesen.

Diese Auffassung bestätigte schließlich auch das Finanzgericht Niedersachsen. Umzugskosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Umzug z.B. beruflich veranlasst, wenn

  • sich durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt,
  • der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z.B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung),
  • der Umzug aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.

Eine erhebliche Entfernungsverkürzung nimmt der Bundesfinanzhof an, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitstäglich um insgesamt eine Stunde verringert.

Weitere Voraussetzung für die Annahme einer – nahezu – ausschließlich beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ist allerdings, dass sich die nach dem Umzug verbleibende Fahrzeit im Rahmen des im Berufsverkehr Normalen hält. Diese Bedingung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen im Streitfall nicht erfüllt. Die verbleibende Fahrzeit übersteigt die Zeitspanne, die ein Arbeitnehmer üblicherweise auf sich nehmen will oder kann. Dies legt den Schluss nahe, dass der maßgebende Grund für den Bezug der neuen Wohnung in dem Wunsch bestand, das frühere Elternhaus zu beziehen und die damit verbundene Entfernungsverkürzung nur eine willkommene Folgeerscheinung des privat motivierten Umzugs war.

Hinweis: Dass der Pilot den Einsatzflughafen nicht arbeitstäglich, sondern nur etwa zwei- bis dreimal im Monat aufsucht, führt zu keiner anderen Beurteilung, so das Finanzgericht. Wegen der geringen Zahl der Fahrten fällt die verbleibende Entfernung zwar längst nicht so stark ins Gewicht wie für einen Arbeitnehmer, der diese Strecke arbeitstäglich zurückzulegen hat. Zugleich mindert dieser Umstand aber auch das Gewicht, das der mit dem Umzug verbundenen Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzstelle bei der Abwägung der beruflichen und privaten Gründe zukommt (FG Niedersachsen, 4 K 44/13).

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