Keine Werbungskosten: Mietaufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung
Diese Argumentation teilte jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind derartige Aufwendungen bereits durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt. Um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, ist der Werbungskostenabzug nicht möglich. Aufwendungen für das private Wohnen sind – außerhalb der durch die berufliche Veranlassung überlagerten Fälle der doppelten Haushaltsführung und des Arbeitszimmers – nicht abzugsfähig.
Hinweis: Ob die Auffassung des Finanzgerichts gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstößt, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Gegen das Urteil ist nämlich die Revision anhängig (FG Schleswig-Holstein, 3 K 148/09, Rev. BFH Az. IX R 24/13).