Kapitalanleger: Investmentfonds: Vorabpauschalen sind wieder relevant

April 2024

Der Anleger eines Investmentfonds muss als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale nach § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) versteuern. Geregelt ist dies in § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2024 veröffentlicht. 

Hintergrund: Nach § 16 Abs. 1 InvStG sind Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge)

  • Ausschüttungen des Investmentfonds,
  • Vorabpauschalen und
  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen.

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt (nach § 18 Abs. 3 InvStG) beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahrs als zugeflossen.

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen. Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2024 beträgt 2,29 %.

Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (maximal 1.000 Euro; bei Zusammenveranlagung von Ehegatten: 2.000 Euro) zu berücksichtigen.

Eine Steuerbelastung setzt ferner voraus, dass der Basiszins positiv ist. Aufgrund des negativen Basiszinses für die Jahre 2021 und für 2022 wurde insoweit auch keine Vorabpauschale erhoben.

Beachten Sie

Der ermittelte Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2023 beträgt 2,55 %. Eine etwaige steuerliche Belastung erfolgte zum Jahresbeginn 2024.

Quelle

BMF, Schreiben vom 5.1.2024, IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :008; BMF, Schreiben vom 4.1.2023, IV C 1 – S 1980-1/19/10038: 007

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