Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern: Sonderausgabenabzug: Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden

März 2024

Wenn sich Eltern trennen und die Kosten für die Kinderbetreuung fortan teilen, ist bisher eine Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten, dass das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört hat. Dagegen klagt nun ein Steuerpflichtiger vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Hintergrund

Betreuen Eltern ihre Kinder nicht nur selbst, sondern beauftragen damit auch weitere Personen, können die Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) erfüllt werden:

  • Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung handeln.
  • Das Kind muss zum Haushalt gehören.
  • Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Die Rechnung muss unbar bezahlt werden.

Liegen die Voraussetzungen vor, können die Kosten zu zwei Dritteln und mit maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Bei getrenntlebenden Eltern scheitert der Abzug oft am obengenannten zweiten Punkt. Das heißt: Es ist nur der Elternteil zum Abzug der Kosten berechtigt, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gegen diese Vorschrift hatte sich ein Vater vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gewehrt und verloren – jetzt geht er einen Schritt weiter und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle

BFH, Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22, Verfassungsbeschwerde: BVerfG, 2 BvR 1041/23

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