Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute für Mehrarbeit ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

November 2016

Zahlreiche Feuerwehrleute haben in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden hinaus geleistet und dafür Entschädigungszahlungen erhalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass es sich bei diesen Zahlungen um steuerbare Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit handelt.

Im Streitfall hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, leistete für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit eine Ausgleichszahlung in Höhe von 14.537 EUR. Der Feuerwehrmann war der Ansicht, die Zahlung sei als Schadenersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen demgegenüber von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus. Dies wurde nun vom BFH bestätigt.

Zu den steuerbaren Einkünften zählen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterliegt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist es unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre.

Sachgrund für die Zahlung war mithin nicht die einen Schadenersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung.

Quelle

BFH, Urteil vom 14.6.2016, IX R 2/16, Abruf-Nr. 188673 unter www.iww.de

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