Betrugsschaden kann als Werbungskosten abziehbar sein

Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Allerdings muss er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen gewesen sein.

So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Steuerpflichtigen, der ein Villengrundstück erwerben und vermieten wollte. Er vertraute dem Makler M den Kaufpreis in bar an. Dieser hatte versichert, das Geschäft bei Barzahlung zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich verwendete M das Geld jedoch für sich. Den Betrugsschaden machte S als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Der BFH hat dem Steuerpflichtigen im Grundsatz recht gegeben. Begründung: Einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen ist die Erwerbs- und Vermietungsabsicht – und daran bestanden hier keine Zweifel, denn S hatte das Grundstück später erworben und tatsächlich vermietet. Gleichwohl hat der BFH das Urteil zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang wird nun zu beurteilen sein, in welchem Zeitpunkt der Steuerpflichtige davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld von M nicht mehr zurückbekommen würde. Hierauf kommt es für die Abziehbarkeit als Werbungskosten entscheidend an.

Quelle

BFH, Urteil vom 9.5.2017, IX R 24/16, Abruf-Nr. 194764 unter www.iww.de

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