Aufwendungen für ein Dienstjubiläum als Werbungskosten

September 2016

Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist anhand mehrerer Kriterien zu beurteilen. Relevant sind insbesondere 

  • der Anlass der Feier (Dienstjubiläum = berufsbezogen; Priesterjubiläum = privat),
  • wer ist Gastgeber; wer bestimmt die Gästeliste,
  • die Art der Gäste (z. B. Mitarbeiter oder private Bekannte),
  • der Ort der Veranstaltung und
  • ob sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen.

Ferner verwies der BFH auf sein Urteil aus 2015, wonach der Schluss naheliegt, dass eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegt, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem Berufsumfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

Quelle

BFH, Urteil vom 20.1.2016, VI R 24/15, Abruf-Nr. 187517 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 8.7.2015, VI R 46/14

Consent Management Platform von Real Cookie Banner