Zur Unzeit niedergelegtes Amt: Wann haftet der Vorstand?

November 2018

Ein Vereinsvorsitzender haftet nicht dadurch für eventuell entgangene Sponsorengelder oder für Spieler- und Trainerverträge, dass er sein Amt „zur Unzeit“ niedergelegt hat. Das Vorstandsamt verpflichtet nicht zur finanziellen Unterstützung des Vereins.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Sponsor eine Zusage zurückgezogen. Der Fußballverein verklagte den Sponsor und den ehemaligen Vorsitzenden. Die Haftungsansprüche gegenüber dem Vorstand begründete er damit, dass er die Sponsoringleistungen anders hätte gestalten müssen, um den Hauptsponsor weiter zu binden. Die Finanzierung des Vereins war für die Zukunft fraglich, nachdem es über Jahre hinweg nicht gelungen war, andere Sponsorships in ähnlicher Größenordnung zu finden.

Während das OLG den Sponsor auf seine mündliche Zusage verpflichtete und zur Zahlung verurteilte, sah es beim Vorstand keine Haftungsgrundlage. Er hafte nicht aufgrund der abgeschlossenen Spieler- und Trainerverträge oder weil er sein Amt „zur Unzeit“ niedergelegt habe. Das Vorstandsamt verpflichtet nicht dazu, den Verein finanziell zu unterstützen. Auch war die Sponsorenzusage nicht an die Person des Vorstands gebunden. Auch wenn die geschlossenen Spielerverträge den Verein finanziell überfordert haben, greife immer noch die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB. Danach haftet ein ehrenamtlicher Vorstand nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Die aber war für das OLG nicht ersichtlichngs.

Quelle

OLG Koblenz, Urteil vom 3.1.2018, 10 U 893/16, Abruf-Nr. 201308 unter www.iww.des.

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