Wettbewerbsrecht: Öffnung einer Filiale in Outlet-Center an Feriensonntagen nicht wettbewerbswidrig

November 2022

Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat die Berufung in einem Verfahren hinsichtlich der Öffnung einer Filiale der Beklagten in einem Factory-Outlet-Center zurückgewiesen. Es hat dabei klargestellt, dass darin keine unlautere Wettbewerbshandlung liegt.

Mietvertrag sah Sonntagsöffnungen in den Ferien vor

Die Beklagte ist ein Damenbekleidungsunternehmen, das u.a. am dortigen Standort eine Filiale besitzt. Ihr Ladenlokal hat sie von der Betreiberin des Factory-Outlet-Centers angemietet. Nach den Bestimmungen des Mietvertrags ist sie ihrer Vermieterin gegenüber zur Öffnung des Geschäfts an den in Rede stehenden Feriensonntagen verpflichtet.

Mitbewerberin klagte

Die Klägerin, die an mehreren Standorten in der Pfalz und in Baden Einzelhandelsgeschäfte gleichsam u.a. für Damenbekleidung betreibt, hat die Auffassung vertreten, im Öffnen der Outlet-Center-Filiale durch die Beklagte an den Feriensonntagen sei eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen, die Letztere zu unterlassen habe. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens sei rechtswidrig. Die Klägerin hat den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte hinsichtlich der Öffnung an bestimmten Sonntagen begehrt, daneben die gerichtliche Feststellung möglicher Schadenersatzansprüche und Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit.

Schon das Landgericht (LG) Zweibrücken hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb nun erfolglos.

Regierungsverordnung maßgeblich

Das OLG: Das LG hat zutreffend entschieden, dass die Feriensonntagsöffnungen der Filiale der Beklagten im Outlet-Center gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung zum Nachteil von Mitbewerbern darstellten. Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen als wettbewerbliches Verhalten ergebe sich aus der dies ausdrücklich gestattenden Regierungsverordnung.

Rechtstreues Verhalten nicht zu sanktionieren

Eine für die Zulässigkeit einer Richtervorlage an den Verfassungsgerichtshof zwingend erforderliche sichere Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage (Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz) habe das OLG nicht gewonnen. Ferner habe die nachträgliche Veränderung der für den Erlass der Landesverordnung bestimmend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse (Einstellung des Verkehrsflugbetriebs) nicht automatisch zum Wegfall der Verordnung geführt. Hinzu trete, dass sich die Beklagte an das geschriebene Recht halte und sich damit rechtstreu verhalte. Sie müsse die Gewissheit haben, dafür nicht – auch nicht auf die Zivilklage eines Wettbewerbers hin – sanktioniert zu werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Quelle

OLG Zweibrücken, Urteil vom 4.8.2022, 4 U 202/21

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