Wettbewerbsrecht: Abmahnung: Der Mensch ist mit dem Gecko nicht vergleichbar

Mai 2020

Wer Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, steht nicht im Wettbewerb mit Verkäufern von Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Liegt offensichtlich kein Wettbewerbsverhältnis vor, ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Händlers entschieden. Dieser betreibt einen Onlinehandel u.a. mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Der Beklagte verkauft ebenfalls im Onlineversand u.a. Nahrungsergänzungsmittel für Menschen. Der Händler hatte in seinem Onlineshop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandt. Der Beklagte hatte ihn deswegen abgemahnt und die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Der Händler hatte daraufhin seinerseits einen Anwalt zur Rechtsverteidigung beauftragt.

Der Kläger wollte mit der Klage den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten erreichen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. Darüber hinaus sei die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Daher müsse ihm der Beklagte die zur Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten erstatten.

Das OLG hat dem Händler außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 5.000 EUR zugesprochen. Zur Begründung haben die Richter im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Abmahnung auf einen Aspekt gestützt habe, der offensichtlich nicht geeignet ist, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Unternehmer, die Futter und Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertreiben, stehen offensichtlich nicht im Wettbewerb mit Unternehmern, die Nahrungsergänzungsmittel für Menschen vertreiben. Aus dem offensichtlichen Fehlen des Wettbewerbsverhältnisses kann geschlossen werden, dass es dem Beklagten nicht – und erst recht nicht in erster Linie – darauf angekommen ist, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Der Beklagte habe sich offensichtlich nicht inhaltlich mit der Website des Händlers befasst. Dann wäre ihm aufgefallen, dass das Abstellen auf Nahrungsergänzungsmittel zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses abwegig ist. Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers konnte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Händlers die wirtschaftlichen Interessen eines Shopbetreibers, der mit Geckos nichts zu tun hat, aber sonst eine Vielzahl diverser Produkte vertreibt, nicht berühren. Das gilt erst recht für die Argumentation, dass beide Nahrungsergänzungsmittel vertreiben würden. Triebfeder und das beherrschende Motiv für die Abmahnung war nicht die Unlauterkeit des gegnerischen Verhaltens und die eigene Betroffenheit als Mitbewerber. Vielmehr haben offensichtlich andere sachfremde Motive im Vordergrund gestanden. Der Händler kann daher Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Quelle

OLG Köln, Urteil vom 28.2.2020, 6 U 238/19, Abruf-Nr. 215145 unter www.iww.de.

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