Was ändert sich zum Jahreswechsel in der gesetzlichen Unfallversicherung?

Januar 2016

Den jährlichen summarischen Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung wird es auch in Zukunft geben. Nach zunächst gegenteiligen Planungen des Gesetzgebers hat das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (5. SGB IV-ÄndG) dies bestätigt. Damit bleibt den Unternehmern dieser bewährte Meldungsweg erhalten. Die gesetzliche Unfallversicherung hatte sich stets für den Erhalt eines unternehmensbezogenen summarischen Lohnnachweises eingesetzt.

Was bedeutet das für die Unternehmen?

Die Unternehmen müssen bis spätestens zum Februar 2016 ihren Lohnnachweis 2015 an ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übermitteln. Sie setzen dabei vor allem den herkömmlichen Papier- oder Extranet-Lohnnachweis ein. In den kommenden Jahren wird dieses Verfahren schrittweise auf eine rein elektronische Lösung umgestellt werden. Schon ab dem Jahr 2019 soll der neue elektronische Lohnnachweis die alleinige Grundlage für die Beitragsbescheide der Unternehmen sein. Auf dem Weg dorthin wird es in den nächsten Jahren eine Übergangsphase geben. Ziel ist es, auch in Zukunft eine sichere und transparente Beitragsberechnung zu gewährleisten.

Eine Änderung im DEÜV-Verfahren

Seit 2009 mussten die Unternehmen zusätzlich zum summarischen Lohnnachweis mit jeder Meldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens Daten zur Unfallversicherung an die jeweilige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag übermitteln. Dazu diente der „Datenbaustein Unfallversicherung“ (DBUV). Er bezog sich im Gegensatz zum Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung auf die einzelnen Beschäftigten. Dieses Meldeverfahren hat sich in der Erprobungsphase nicht als ausreichend sichere und fehlerfreie Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung erwiesen. Es wird daher aufgegeben, allerdings nicht ersatzlos.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen künftig eine gesonderte arbeitnehmerbezogene „Jahresmeldung zur Unfallversicherung“ (UV-Jahresmeldung) an die Einzugsstellen abgeben. Sie ist unabhängig von den übrigen Meldungen zur Sozialversicherung.

Diese neue UV-Jahresmeldung muss ab dem 1.1.16 abgegeben werden. Sie ersetzt nicht den Lohnnachweis an die Unfallversicherung. Sie dient allein der Rentenversicherung als Prüfgrundlage und umfasst folgende Daten:

  • Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers
  • Mitgliedsnummer des Unternehmens bei seinem
  • Unfallversicherungsträger
  • Gefahrtarifstelle
  • Unfallversicherungspflichtiges Entgelt je beschäftigter Person
  • (bis zur jeweiligen Höchstgrenze des Unfallversicherungsträgers)

Quelle

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

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