Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

Juli 2015

Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Unternehmer den Vorsteuerabzug aus erbrachten Leistungen des Insolvenzverwalters in Anspruch nehmen.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Streitfall ging es um eine Einzelunternehmerin, die Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt hatte. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren zur Befriedigung unternehmerischer und privater Insolvenzforderungen eröffnet. Ihre unternehmerische Tätigkeit hatte sie bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt. Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter erteilte er eine Rechnung mit Steuerausweis an die Einzelunternehmerin und nahm für die Unternehmerin den Vorsteuerabzug zugunsten der Insolvenzmasse in Anspruch. Das ist grundsätzlich möglich, so der BFH.

Dient das Insolvenzverfahren jedoch sowohl der Befriedigung unternehmerischer als auch privater Insolvenzforderungen, besteht nur ein anteiliges Recht auf Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zur Tabelle angemeldeten unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten aufzuteilen sind. Ob die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist dabei ohne Bedeutung.

Beachten Sie

Der BFH hat ausdrücklich offengelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hätte.

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