Verwaltung übernimmt Rechtsprechung zur Rechnungsanschrift

Februar 2019

In 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.

Nach der Entscheidung reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Rechtsprechung des BFH wendet die Finanzverwaltung nunmehr an

Quelle

BMF, Schreiben vom 7.12.2018, III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003.

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