Vereinsrecht: Anfechtungsrecht ist regelmäßig nach vier Monaten verwirkt
Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen innerhalb von vier Monaten angefochten werden. Danach ist das Anfechtungsrecht verwirkt.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Göttingen die Klage des Mitglieds eines Lohnsteuerhilfevereins abgelehnt, das die Einladung zur Mitgliederversammlung für nicht ordnungsgemäß gehalten und die Beschlüsse angefochten hatte. Aus der Treuepflicht des Mitglieds ergibt sich, dass die Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung erhoben werden muss. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Urteil vom 2.4.2004, 1 U 415/07) hat dem Mitglied eine Frist von maximal vier Monaten eingeräumt. Diesem Anfechtungszeitraum ist nach Ansicht des Amtsgerichts zuzustimmen.
Hinweis
Eine Anfechtung muss sich zudem immer auf einen konkreten Einzelbeschluss beziehen. Es ist unzulässig, pauschal alle Beschlüsse einer Mitgliederversammlung anzufechten.