Satzungsrecht: Widersprüchliche Satzungsänderung ist nicht genehmigungsfähig
Eine Satzungsregelung, deren Inhalt sich nicht eindeutig ermitteln lässt, ist nicht genehmigungsfähig. Ehrenamtliche Vorstandstätigkeit und Zahlung einer Vergütung schließen sich aus.
So lautet der Tenor einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig-Holstein. Im konkreten Fall war Folgendes geregelt: „Die Mitglieder des Vorstands verstehen ihr Amt als Ehrenamt. Den Mitgliedern des Vorstands kann, soweit der Umfang der Geschäftstätigkeit es erfordert, eine angemessene Vergütung gezahlt werden“.
Diese Regelung hält das OVG für nicht genehmigungsfähig. Denn der Inhalt lässt sich – auch durch Auslegung – nicht eindeutig ermitteln. Maßgeblich zur Auslegung des Begriffs „ehrenamtliche Tätigkeit“ ist hier das BGB, auf dessen Grundlage die streitige Regelung in der Satzung basiere. Danach kommen bei ehrenamtlicher Vorstandstätigkeit lediglich eine Aufwandsentschädigung bzw. ein Auslagenersatz in Betracht. Diese Begriffe sind für die Richter kein Synonym für den Begriff „Vergütung“, weil es sich bei ihnen nicht um den Gegenwert einer Dienst- bzw. Arbeitsleistung handelt. Sollten Vorstandsmitglieder eine Vergütung auf Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung durch Satzungsregelung in Verbindung mit einem Anstellungsvertrag erhalten, handelt es sich nicht mehr um eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Quelle
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.3.2019, 3 LB 1/17, Abruf-Nr. 211753 unter www.iww.de.