Satzung kann Pflicht zum Abführen der Tantieme des Aufsichtsratsmitglieds regeln

Mai 2016

Hat die Gewerkschaft die Kandidatur eines ihrer Mitglieder zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft eingeleitet und unterstützt, kann sie durch ihre Satzung die Verpflichtung regeln, die aus der Wahrnehmung eines solchen Mandats bezogenen Tantiemen an eine gewerkschaftsnahe Organisation abzuführen.

Diese Pflicht des Aufsichtsratsmitglieds verstößt nicht gegen § 113 AktG. Dort wird das Verhältnis von mitbestimmter Aktiengesellschaft und ihren Aufsichtsratsmitgliedern geregelt. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass aufgrund der Abführungspflicht das Aufsichtsratsmandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden könnte. Die Abführungspflicht der gewerkschaftlichen Satzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, dass kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbands verpflichtet werden kann.

Quelle

BAG, Urteil vom 21.5.2015, 8 AZR 956/13, Abruf-Nr. 179544 unter www.iww.de

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