Rückerstattungsanspruch: Lkw-Maut verstößt zum Teil gegen Unionsrecht
Kläger verlangten Rückerstattung
Die Kläger, die ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen betrieben, verlangten die Rückerstattung der im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 18.7.2011 gezahlten Lkw-Maut in Höhe von rund 12.000 Euro.
So entschieden die Instanzen
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hatte die Klage abgewiesen. Auf Vorlage des OVG hatte der EuGH am 28.1.2020 entschieden, dass nach der EU-Wegekostenrichtlinie die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Kalkulation der Lkw-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies war nicht mehr Gegenstand des OVG-Urteils, nachdem die Bundesrepublik den Klägern insoweit die Mautgebühren (rund 424 Euro) zwischenzeitlich erstattet hatte.
Das OVG hat die Bundesrepublik nun verpflichtet, den Klägern weitere 565 Euro an Mautgebühren zu erstatten. Außerdem müssen beide Rückerstattungsbeträge für die Zeit ab Zahlung der Maut bis zum Tag der Erstattung verzinst werden.
EU-Wegekostenrichtlinie
Zur Begründung des Urteils hat das OVG ausgeführt: Die Mautgebühren dürfen nach den Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie die Infrastrukturkosten nicht überschreiten. Damit ist es nicht vereinbar, wenn bei den Kapitalkosten der Autobahngrundstücke statt mit ihrem Anschaffungswert mit ihrem aktuellen Wiederbeschaffungswert kalkuliert wird. Anders als andere Anlagegüter erleiden Grundstücke keinen Substanzverlust und müssen nicht nach einer gewissen Zeit erneut beschafft werden. Die per Gesetz festgelegten Mautsätze beruhen damit insoweit auf einer fehlerhaften Kalkulation, mit der den Mautzahlern Kosten angelastet werden, die über die Infrastrukturkosten hinausgehen.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entscheidet.
Quelle
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2021, 9 A 118/16, PM vom 30.11.2021