Prokura berechtigt nicht zur Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister

November 2017

Die Prokura umfasst nicht die Vertretungsmacht für die Anmeldung zur Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister.

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. In dem Fall hatte der Prokurist einer GmbH unter Beifügung einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung die Eintragung im Handelsregister beantragt, dass sich die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft geändert habe. Das Registergericht verweigerte die Eintragung. Es rügte, dass der Prokurist zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen für das Unternehmen seines Prinzipals nicht befugt sei.

So sah es auch das OLG. Die Richter machten deutlich, dass der Umfang einer wirksam erteilten Prokura alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen umfasse, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie beziehe sich jedoch nicht auf Rechtshandlungen, die Grundlagengeschäfte darstellen. Das seien Geschäfte, die sich auf die rechtliche Grundlage des kaufmännischen Unternehmens beziehen. Die Prokura sei eine Vertretungsmacht für Verkehrsgeschäfte und umfasse daher nicht das Organisationsrecht des Unternehmens.

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