Parodie einer bekannten Marke kann markenrechtlich verboten werden

Juli 2015

Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer anderen Marke verlangen, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Sportartikelproduzenten. Er ist Inhaber der Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke. Diese besteht aus dem Schriftzug „PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels. Sie ist seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert. Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Oberlandesgericht und BGH haben das bestätigt. Der BGH hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Beklagte nutzt aber mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten. Der Grundrechtsschutz räumt dem Beklagten nicht die Möglichkeit ein, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

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