Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises nur bei Differenzrückzahlung an Kunden
Nach Meinung des BFH ergibt es sich aus dem Systemzusammenhang, dass eine Rückerstattung des Finanzamtes erst nach vorheriger Rückzahlung des Umsatzsteuer-Differenzbetrags an den Leistungsempfänger erfolgen kann. Der BFH begründet seine Entscheidung u. a. damit, dass der Leistende nach Erhalt der Umsatzsteuer-Rückerstattung des Finanzamts – ohne Rückzahlungsverpflichtung – ungerechtfertigt bereichert wäre.
Quelle
BFH, Urteil vom 16.5.2018, XI R 28/16, Abruf-Nr. 202641 unter www.iww.de