Kommanditgesellschaft: Sozialversicherungspflicht: Kommanditist einer KG kann abhängig beschäftigt sein
Für die Abgrenzung kommt es nach Ansicht des LSG darauf an, ob das Tätigwerden des Kommanditisten auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruht, d. h., ob sich die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergibt oder ob seine Tätigkeitspflicht auf einem Vertrag über eine Mitarbeit gründet.
Gemessen daran war der Kommanditist im Streitfall im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die KG tätig. Der Gesellschaftsvertrag begründete keine Dienstleistungspflicht des Kommanditisten. Es war nicht geregelt, dass die Kommanditisten mitarbeiten mussten. Der Kommanditist wurde vielmehr aufgrund einer eigenständigen Rechtsbeziehung mit der KG tätig. Das wird auch dadurch belegt, dass nicht alle Kommanditisten der KG eine Tätigkeitsvergütung erhielten. Eine solche erhielten nur die mitarbeitenden Kommanditisten.
Beachten Sie
Des Weiteren war der Kommanditist in den Betrieb der KG funktionsgerecht dienend eingegliedert und trug auch nur ein begrenztes Unternehmerrisiko.
Quelle
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.7.2020, L 5 BA 4158/19, Abruf-Nr. 217303 unter www.iww.de