Keine Lohnsteuer-Pauschalierung beim geringfügig beschäftigten Alleingesellschafter
Beschäftigt eine GmbH ihren Alleingesellschafter im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, dann darf die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz klargestellt.
Die Pauschalierung erfordert eine geringfügige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Dies ist bei einem Alleingesellschafter nicht der Fall. Es fehlt an der Weisungsgebundenheit, auch wenn er nur als Arbeitnehmer (kein Geschäftsführer) beschäftigt ist.