Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen

Oktober 2015

Die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Ein Beweis durch Zeugen ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kein geeigneter Ersatz.

Als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis kommt ein Zeugenbeweis grundsätzlich nicht in Betracht. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, ist der Nachweis auch in anderer Form zuzulassen. Im Streitfall bestanden hierfür aber keine Anhaltspunkte.
Nach dem Neutralitätsgrundsatz ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung jedoch unbestreitbar feststehen. Genau das stand im Streitfall aber nicht fest.

Hinweis

Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sind Unternehmer gut beraten, die Vorgaben der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zum Buch- und Belegnachweis zu beachten.

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