IHK-Mitgliedschaft auch bei rechtswidriger Betätigung
Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer erfasst auch Personen, die gewerbliche Einkünfte aus rechtswidrigem Handeln erzielen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
In dem Fall hatte ein Steuerpflichtiger zwischen 2006 und 2011 laufende Einnahmen durch den Verkauf von Altmetall erlangt, das er bei seinem Arbeitgeber unterschlagen hatte. Aus diesem Grund zog ihn das Finanzamt für diesen Zeitraum nachträglich zur Zahlung von Umsatz- und Gewerbesteuern heran. Im Anschluss hieran verlangte die Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin Mitgliedsbeiträge – und zwar zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Berlin befand.
Das Verwaltungsgericht Berlin führte u.a. aus, dass die Kammerzugehörigkeit kraft Gesetz eintritt, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, ohne dass es eines gesonderten Beitrittsakts bedarf – und diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal der Veranlagung zur Gewerbesteuer ergibt sich dabei allein aus den Feststellungen der Steuerbehörden, deren Entscheidungen Tatbestandswirkung zukommt. Hieran ist die IHK ebenso wie das Gericht gebunden. Dass die Tätigkeit Straftatbestände erfüllt, ist insoweit nicht relevant.
Quelle: VG Berlin, Urteil vom 12.12.2014, VG 4 K 122.14