Haftung des Geschäftsführers für Hygienemängel in der Lebensmittelproduktion

Februar 2018

Der Geschäftsführer einer Großbäckerei ist zu Recht mit Bußgeldern in Höhe von 16.500 EUR belegt worden, weil Lebensmittelkontrolleure im Backbetrieb mehrfach zahlreiche und auch gleichartige Verstöße gegen zu beachtende Hygienevorschriften festgestellt hatten

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und die Rechtsbeschwerde des Geschäftsführers gegen seine Verurteilung als unbegründet verworfen. Grund der Verurteilung waren mehrere Kontrollen von Betriebsstätten durch Lebensmittelkontrolleure des zuständigen Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen. Geprüft wurde, ob die Hygienevorschriften eingehalten wurden. Die Kontrollen zeigten in verschiedenen Räumen beider Produktionsstätten Mängel auf, die zu über 100 Beanstandungen führten. Diese betrafen auch Bereiche mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln. Festgestellt wurden z.B. verunreinigte Böden, Wandflächen, Maschinenteile und in der Produktion verwandte Behältnisse sowie Ansammlungen von Gespinsten – z.T. mit lebenden Larven – u.a. im Bereich von Knetern, Silos, einer Mehlwiegestation, einer Mehlvorratswaage, eines Schrotbehälters, einer Griesmehlreinigungsmaschine, einer Mehlsammelschnecke, einer Mehlförderanlage, im Gärbereich einer Brotanlage und in genutzten Gärtüchern.

Der Betroffene wurde aufgefordert, aus verunreinigtem Mehl hergestellte Lebensmittel aus dem Handel zurückzurufen. Seine Maßnahmen hierzu waren jedoch unzureichend. Betroffene Lebensmittel lagen tags darauf noch in Geschäften aus. Auch waren nicht alle Mitarbeiter des Bäckereibetriebs über den Auslieferungs- und Produktionsstopp unterrichtet. Das ergab eine Kontrolle vor Ort.

Für die mit zwei Bußgeldbescheiden verfolgten Verstöße gegen die Hygienevorschriften verhängte das Amtsgericht Paderborn Geldbußen in Höhe von 8.000 EUR und 7.000 EUR gegen den Geschäftsführer, die unzureichende Rückrufaktion ahndete es mit einer Geldbuße von 1.500 EUR. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Geschäftsführer die Hygienemängel angesichts vorangegangener Verfahren billigend in Kauf genommen und daher vorsätzlich gehandelt habe. Ein Teil der Beanstandungen betreffe Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln stünden. Daher bestehe die Gefahr, dass sie verschmutzen. Sofern Bereiche betroffen seien, die nicht in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln gestanden hätten, habe aber aufgrund der Erheblichkeit der Verunreinigungen bzw. des Schädlingsbefalls eine konkrete Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bestanden.

Bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigte das Amtsgericht zugunsten des Betroffenen sein teilweise geständiges und einsichtiges Verhalten sowie sein Bestreben zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und um Abhilfe der Mängel. Demgegenüber fielen frühere Verfahren und das wiederholte Auftreten gleicher bzw. gleichartiger Verstöße nachteilig ins Gewicht.

Auf die Rechtsbeschwerde des Geschäftsführers gegen die amtsgerichtliche Verurteilung haben die Richter am OLG festgestellt, dass das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Geschäftsführers enthält. Sie haben die Beschwerde deswegen als unbegründet verworfen.

Quelle

OLG Hamm, Beschluss vom 6.6.2017, 4 RBs 172/17, Abruf-Nr. 198695 unter www.iww.de

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