Gewerberaummiete: Kakerlaken im Bekleidungsgeschäft: 30 Prozent Mietminderung möglich
In den angemieteten Räumen beobachteten verschiedene Kunden immer wieder Kakerlaken, z. B. in einer Umkleidekabine oder einem Schrank. Das stellt einen Mangel der Mietsache dar, so das OLG. Es führte dazu aus, dass bei der Bemessung der Minderungsquote zu berücksichtigen sei, dass Kunden in Bekleidungsgeschäften nicht damit rechnen müssen, mit Ungeziefer konfrontiert zu werden. Dies wirke sich negativ auf den Ruf des Geschäfts aus, vor allem, wenn es sich – wie hier – in einer Kleinstadt befinde. So etwas spreche sich schnell herum. Außerdem seien Fraßschäden an den Bekleidungsgegenständen möglich.
Folge: Der wirtschaftliche Wert des Geschäfts sei um mindestens 30 Prozent gemindert. Das Argument des Vermieters, die Tiere hätten nicht in die Räume gelangen können, wären Fenster und Türen richtig verschlossen gewesen, hatte beim OLG keinen Erfolg.
Quelle
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.6.2022, 9 U 112/19