Geschäftsführer haftet auch, wenn der seine Pflichten nicht kennt

Februar 2020

Ein GmbH-Geschäftsführer kann eine Pflichtverletzung nicht damit entschuldigen, dass er seine Grundpflichten nicht gekannt hat.

Hierauf wies der Bundesfinanzhof (BFH) hin. Die Richter machten deutlich, dass sich der Geschäftsführer einer GmbH vor Übernahme der Geschäftsführerstellung mit den elementarsten handelsrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH vertraut machen muss. So muss er sich insbesondere über die hierfür zu beachtenden allgemeinen Pflichten des Steuerrechts erkundigen. Er kann sich daher nicht auf seine mangelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen berufen.

Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht persönlich entsprechen kann, muss von der Übernahme des Geschäftsführeramts absehen bzw. es niederlegen, oder die Hilfe eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen, um eine Haftungsinanspruchnahme zu vermeiden. Im vorliegenden Fall konnte sich der Kläger als gelernter Kfz-Mechaniker hinsichtlich der Überwachungspflichten nicht auf seine fehlende Qualifikation oder auf einen Rechts- oder Verbotsirrtum berufen. Die Überwachungspflichten gehören zu den Grundpflichten einer Geschäftsführertätigkeit. Der Kläger habe hier als Geschäftsführer seine Mitarbeiter bei der Kassenführung nicht ordnungsgemäß überwacht. Die Steuernachzahlungen aufgrund der fehlerhaften Kassenführung hätten wegen der Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr erbracht werden können. Daher hafte der Geschäftsführer persönlich für die entstandenen Steuerschulden.

Quelle

BFH, Beschluss vom 18.9.2018, XI R 54/17, Abruf-Nr. 207688 unter www.iww.de

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