Geldwerter Vorteil: Kein Arbeitslohn: Schenkung von Anteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Beachten Sie
Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Das war geschehen
Die Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Arbeitnehmerin sowie vier weitere Personen.
Finanzamt und gerichtliche Instanzen unterschiedlicher Auffassung
Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Angestellten darstellt. Dies hat der BFH nun bestätigt.
Regelung der Unternehmensnachfolge stand im Vordergrund
Auch, wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Angestellten zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.
Beachten Sie
Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch folgende Aspekte an:
- Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.
- Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.
Quelle
BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22, Abruf-Nr. 245926 unter www.iww.de; PM 4/25 vom 16.1.2025