Freiberufler und Gewerbetreibende: Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als abzugsfähige Betriebsausgaben
Ablehnung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) hatte einen Betriebsausgabenabzug aus mehreren Gründen abgelehnt, die der Bundesfinanzhof (BFH) nun wie folgt konterte:
So argumentiert der BFH
Das Finanzgericht hatte die Werbewirksamkeit der Sponsoringaufwendungen mit der Begründung verneint, dass die mit dem Werbeaufdruck „xxx.de“ beworbene Internetseite die Tätigkeit der beiden GbR-Gesellschafter als Ärzte in den Vordergrund gestellt habe. Hierbei, so der Bundesfinanzhof, habe das Finanzgericht aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach den allgemeinen Grundsätzen für die freiberufliche Einkünfteerzielung nicht auf die Gesellschaft, sondern vielmehr auf deren Gesellschafter abzustellen ist.
Sportärzte als Sponsoren
Die Vorinstanz hatte angenommen, dass die persönliche Verbindung der Ärzte zu bekannten Sportlern auf eine private Veranlassung der Sponsoringaufwendungen schließen lasse. Demgegenüber bestand das Werbemittel für den Bundesfinanzhof gerade darin, dass auch bekannte Sportler (wie die Sponsoringempfänger) der sportärztlichen Expertise der beiden Gesellschafter vertrauten und sich über die ärztliche Betreuung auch freundschaftliche Kontakte entwickelt hatten. Die Werbung war darauf angelegt, das Image einer im Sport tätigen Arztpraxis aufzubauen und das Vertrauen des angesprochenen Adressatenkreises in die sportmedizinische Qualifikation der Ärzte zu stärken.
Hohe Sponsoringkosten
Auch die hohen Sponsoringkosten von rund 70.000 Euro jährlich waren für den Bundesfinanzhof nicht schädlich: Denn die mit dem Sponsoring angestrebten wirtschaftlichen Vorteile bestanden auch darin, einen neuen Patientenkreis aus dem Bereich des Sports zu erschließen und zugleich den vorhandenen Patientenstamm an die Arztpraxis zu binden. In einem solchen Fall genügt es für die betriebliche Veranlassung, wenn die Werbemaßnahme dazu bestimmt und geeignet ist, den Bestand der Praxis hinsichtlich der aus der ärztlichen Tätigkeit erzielten Gesamteinnahmen zu sichern.
Quelle
BFH, Urteil vom 14.7.2020, VIII R 28/17, Abruf-Nr. 218631 unter www.iww.de