Freiberufler und Gewerbetreibende: 15 Bundesländer gewähren erneuten Aufschub bei der Umstellung elektronischer Kassen
Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen grundsätzlich über eine TSE verfügen, die sich aus drei Bestandteilen zusammensetzen:
- einem Sicherheitsmodul,
- einem Speichermedium und
- einer digitalen Schnittstelle.
Bereits 2017 erfolgte durch die Kassensicherungsverordnung eine Präzisierung: Es wurde u. a. geregelt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine TSE verfügen müssen. Davon sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet-basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule) umfasst.
Beachten Sie
Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören u. a.: elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter sowie Wegstreckenzähler.
Mit einem Schreiben an die Wirtschaftsverbände hat das Bundesfinanzministerium nun mitgeteilt, dass es keine Notwendigkeit sieht, die Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus zu verlängern. Als Folge haben die Bundesländer (Ausnahme: Bremen) beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufschub bis zum 31.3.2021 zu gewähren. Gefordert wird u. a., dass das Unternehmen bis zum 30.9.2020 (in einigen Bundesländern sogar bis zum 31.8.2020) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat.
Beachten Sie
Eine Übersicht zu den Fristverlängerungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der Website des Steuerberaterverbands Bremen unter www.iww.de/s3929 (Stand: 27.7.2020).