Folgen überhöhter Zahlungen einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person
Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, ist dies keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person.
Die Finanzämter setzten wegen der überhöhten Entgelte verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter an. Zudem behandelten sie die Zahlungen als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen und besteuerten diese nach Maßgabe des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes.
Aufgrund seiner geänderten Beurteilung ist der BFH dieser Handhabung nicht gefolgt: Die Zahlung überhöhter Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt hat.
Der BFH deutete aber an, dass eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person vorliegen kann. Da dies aber nicht zu entscheiden war, bleibt die nähere Konkretisierung der weiteren Rechtsprechung vorbehalten.
Quelle
BFH, Urteile vom 13.9.2017, II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16, Abruf-Nrn. 199080, 199078, 199081 unter www.iww.de