EuGH: Sprache für Rechnungen mit grenzüberschreitendem Charakter
Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard verstößt die in einem Dekret der Flämischen Gemeinschaft vorgesehene Verpflichtung, bei Meidung der Nichtigkeit Rechnungen mit grenzüberschreitendem Charakter ausschließlich in niederländischer Sprache zu erstellen, gegen das Unionsrecht. Wollten die Parteien Rechnungen in einer anderen Sprache abfassen, reiche es aus, eine Übersetzung ins Niederländische zu verlangen.
Diese Rechtssache betrifft einen Rechtsstreit über unbezahlte Rechnungen zwischen New Valmar, einer Gesellschaft mit Sitz im niederländischen Sprachgebiet Belgiens, und Global Pharmacies Partner Health (GPPH), einer in Italien ansässigen Gesellschaft. GPPH hat die Nichtigkeit dieser Rechnungen mit der Begründung geltend gemacht, dass sie gegen zwingende Sprachvorschriften verstießen. Nach einer flämischen Regelung müssen nämlich Unternehmen mit Sitz in der Region, wenn sie u. a. durch Gesetz vorgeschriebene Dokumente ausstellen, die niederländische Sprache verwenden. Alle Standardangaben und die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf diesen Rechnungen waren aber nicht in niederländischer, sondern in italienischer Sprache abgefasst. Im Laufe des Verfahrens übermittelte New Valmar GPPH eine niederländische Übersetzung der Rechnungen. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die streitigen Rechnungen gleichwohl nach wie vor nichtig seien. New Valmar stellt nicht in Abrede, dass die Rechnungen gegen die Sprachregelung verstoßen. Sie macht jedoch u. a. geltend, dass diese gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Vorschriften über den freien Warenverkehr verstoße. Daraufhin hat die Rechtbank van koophandel te Gent (Handelsgericht Gent) dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In seinen Schlussanträgen weist der Generalanwalt darauf hin, dass die zwingende Vorgabe, Rechnungen in niederländischer Sprache abzufassen, die Ausfuhren erheblich stärker beeinträchtigt, als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt. Die Parteien können sich nämlich nicht frei für eine Sprache entscheiden, die sie beide beherrschen, insbesondere eine solche, die im internationalen Handelsverkehr gängiger ist. Außerdem wird der Empfänger einer solchen Rechnung Schwierigkeiten beim raschen Verständnis haben. Die Regelung hat demnach im Hinblick auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr eine abschreckende Wirkung, und zwar nicht nur für die Unternehmen in der Flämischen Region, die ihre Waren in andere Mitgliedstaaten ausführen wollen, sondern auch für die ausländischen Gesellschaften, die mit diesen Unternehmen ein Geschäft abschließen wollen.
Im Übrigen könnten die von der belgischen Regierung geltend gemachten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele, nämlich die Förderung einer Amtssprache und die Erleichterung behördlicher oder steuerlicher Kontrollen, ebenso gut durch Maßnahmen gewährleistet werden, die den freien Warenverkehr weniger beeinträchtigen. Für den Empfänger einer Rechnung, der die verpflichtende Sprache nicht beherrscht, ist zudem von überragender Bedeutung, auf eine andere verbindliche Fassung zurückgreifen zu können, damit er die Angaben in dieser Rechnung leicht verstehen und sich somit Gewissheit verschaffen kann, dass der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
Nach Auffassung des Generalanwalts gehen Sprachvorschriften wie die in Rede stehenden über das hinaus, was für die Förderung des Gebrauchs der niederländischen Sprache und dafür unbedingt erforderlich ist, den zuständigen Behörden die Überprüfung der wichtigen Angaben zu ermöglichen. In der Praxis würde es seines Erachtens ausreichen, dann, wenn die betreffenden Parteien Rechnungen in einer anderen Sprache auszustellen wünschen, zu verlangen, dass eine Übersetzung ins Niederländische erstellt oder, gegebenenfalls, sollte eine solche Fassung nicht unmittelbar bei der Kontrolle vorgelegt werden, nachträglich eine Übersetzung angefertigt wird. Schließlich sind die vorgesehenen Sanktionen, nämlich die vom Gericht von Amts wegen festzustellende Nichtigkeit, nicht unerlässlich, um die von der belgischen Regierung geltend gemachten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele zu verwirklichen, da die Nichtigerklärung der nicht in niederländischer Sprache abgefassten Rechnungen weder unmittelbar zur Förderung dieser Sprache noch zur Erleichterung der behördlichen oder steuerlichen Kontrollen als solchen beiträgt. Außerdem hält der Generalanwalt diese drastischen Sanktionen für eindeutig unverhältnismäßig.
Quelle
Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.4.2016 in der Rechtssache C-15/15