Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen Anspruch aus Versorgungszusage

Oktober 2019

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Ansprüchen aus einer ihrem Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage nur dann den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten, wenn der Versorgungsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Er hielt damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Die Richter wiesen darauf hin, dass ein solcher Ausnahmefall voraussetze, dass die Gesellschaft durch das grobe Fehlverhalten des Begünstigten in eine ihre Existenz bedrohende Lage gebracht wurde. Ob dafür im Einzelfall ausreichend ist, dass der Gesellschaft ein außerordentlich hoher Schaden zugefügt wurde, blieb im vorliegenden Fall jedoch offen.

Quelle

BGH, Urteil vom 2.7.2019, II ZR 252/16, Abruf-Nr. 210619 unter www.iww.de

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