Coronapandemie: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet – mit weitreichenden Folgen
Seit dem 1.5.2021 besteht wieder eine Insolvenzantragspflicht und somit das „reguläre“ Insolvenzrecht aus der Zeit vor der Coronapandemie. Insofern gelten nun wieder strenge Insolvenzantragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Unternehmens, die in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) geregelt sind. Die Geschäftsleitung des Unternehmens ist dafür verantwortlich, diese zu befolgen.
Mit dem Ende der Aussetzung sind aber auch die laut dem „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ (§§ 2, 3 COVInsAG) gewährten Privilegien weggefallen. Demnach ergeben sich Änderungen in Bezug auf:
- Haftungsprivilegierung von Leitungspersonen,
- Privilegierung von Kreditgebern,
- Beschränkung der Insolvenzanfechtung und
- Beschränkung von Insolvenzanträgen von Gläubigern.
Beachten Sie
Praxisrelevant dürfte vor allem sein, dass Geschäftsführer, die keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellen, wieder der vollen persönlichen Haftung unterliegen.
Ebenso wird für viele Betriebe spürbar werden, dass
- bei bis 30.9.2021 eingeführter Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge ab Oktober bis Dezember 2021 nur zu 50 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden,
- die Überbrückungshilfe III ausgelaufen ist und
- der Schutzschirm für die Lieferkette weggefallen ist.
Quelle
COVInsAG, abrufbar unter www.iww.de/s5178; Bundesregierung, 3. Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 22.6.2021, Abruf-Nr. 223032 unter www.iww.de