Corona-Pandemie: Wenn die außerordentliche Gesellschafterversammlung verschoben wird …

April 2021

Das Teilnahmerecht an einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung ist elementar. Daher müssen bei der Terminsfindung die Interessen der Gesellschafter berücksichtigt werden. In einem Fall des Landgerichts (LG) Stuttgart hatte dies die Verfügungsbeklagte nicht hinreichend getan.

Das LG: Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist zu verschieben, wenn eine Einreise von Gesellschaftern aufgrund der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig zu bewerkstelligen ist. Die Treuepflicht verpflichtet Gesellschafter, denen die Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung erst 11 Tage vor der Versammlung mitgeteilt wird, nicht zu Anstrengungen, die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, die über eine (abschlägig beantwortete) Flugbuchungsanfrage hinausgehen.

Dass es den klagenden Gesellschaftern auf den Inhalt der beabsichtigten Beschlussfassung tatsächlich ankam, haben sie durch geltend gemachte Auskunftsansprüche im Hinblick auf den Inhalt der Tagesordnung – bis hin zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – hinreichend gegenüber der Verfügungsbeklagten dokumentiert. Für diese war gleichzeitig offensichtlich, dass eine Anreise zu einer Gesellschafterversammlung angesichts der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen nicht in einer ähnlich kurzen Zeit geplant und erreicht werden konnte, wie dies in „gewöhnlichen Zeiten“ der Fall wäre. So war z.  B. der 14-tägige Zeitraum von Quarantäneverpflichtungen bei der Einreise nach Deutschland aus bestimmten Gebieten allgemein bekannt. Dass deutlich weniger Tage für eine Reiseplanung nicht ausreichten, lag also für die Verfügungsbeklagte auf der Hand.

Quelle

LG Stuttgart, Urteil vom 10.2.2021, 40 O 46/20 KfH

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