Corona-Pandemie: Greift eine Betriebsschließungsversicherung bei einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus?
Geklagt hatte die Inhaberin einer Gaststätte. Mit dem beklagten Versicherer hatte sie vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.5.2020 – dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angesichts der Corona-Pandemie – und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.1.2020, einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebs wegen des Corona-Virus verlangt sie von der Versicherung fast 27.000 EUR aus diesem Vertragsverhältnis – ohne Erfolg.
Das OLG: Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der o. g. Wortlaut und die anschließende ausführliche Auflistung vieler Krankheiten und Erreger mache dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle.
Quelle
OLG Hamm, Beschluss vom 15.7.2020, 20 W 21/20, Pressemitteilung vom 29.7.2020, Abruf-Nr. 217098 unter www.iww.de.