Corona-Pandemie: Geschäftsraum: Im Lockdown nur halbe Miete
Das OLG:
Es ist für eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht erforderlich, dass der Mieter durch die staatlichen Schließungsanordnungen in eine existenzgefährdende Lage gerät. Bei einem Mietvertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Miete werde für die Nutzung eines bestimmten Zeitabschnitts, regelmäßig für einen Monat gezahlt. Daher sei es für den Mieter unzumutbar, die Miete für ein Mietobjekt zu zahlen, das er aus von ihm nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Gründen nicht nutzen könne.
Da aber auch der Vermieter die Schließung nicht zu vertreten und bei Abschluss des Mietvertrags auch nicht vorhergesehen habe, sei eine Reduzierung der Miete um 50 Prozent eine angemessene Vertragsanpassung.
Beachten Sie
Das OLG Karlsruhe hat im Februar 2021 für einen weltweit tätigen Gewerberaummieter anders entschieden: Dieser sei auch während einer Corona-bedingten Filialschließung verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen.
Sowohl die Entscheidung des OLG Dresden als auch die des OLG Karlsruhe waren zum Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.
Quelle
OLG Dresden, Urteil vom 24.2.2021, 5 U 1782/20