BGB-Gesellschaft kann nur mit wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden

April 2016

Soll der Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft außerordentlich gekündigt werden, müssen wichtige Gründe nachgewiesen werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Die Richter machten deutlich, dass die Kündigung nicht darauf gestützt werden könne, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter weigert, kostenlos Jahresabschlüsse rückwirkend festzustellen. Dies gelte zumindest in dem Fall, in dem der Gesellschafter erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Geschäftsführer bestellt wurde. Dann sei dieser nämlich nicht verpflichtet, die Jahresabschlüsse für vorangegangene Perioden zu erstellen. Entsprechend treffe ihn auch keine Pflichtverletzung.

Quelle

OLG München, Urteil vom 28.10.2015, 20 U 2145/15, Abruf-Nr. 146554 unter www.iww.de

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