BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für Geschäftsführer einer GmbH

September 2016

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. 

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführers einer GmbH (GGf) entschieden. Dieser hatte mit der Gesellschaft vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein „Investmentkonto“ abgeführt werden sollte, das für ihn bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des GGf finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 EUR auf das Investmentkonto. Sie bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein „Zeitwertkonto“. Lohnsteuer behielt die GmbH nicht ein. Der GGf erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Der BFH sah das anders: Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren. Die Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers verpflichte ihn, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.

Quelle

BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15, Abruf-Nr. 184745 unter www.iww.de

Consent Management Platform von Real Cookie Banner